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der Rombergpark im Oktoberder Rombergpark im Oktober

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet

Lebens-Läufe e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Insbesondere soll Frauen ein Sportangebot zur aktiven Krebsprävention unterbreitet werden.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über Wirksamkeit des Ausdauertrainings als Krebsprävention 
  • die Gründung und Organisation von Laufgruppen
  • ein regelmäßiges Ausdauertraining in Laufgruppen
  • das Angebot von regelmäßigen Reha-Sport-Gruppen
  • die Förderung des Erfahrungsaustausches unter direkt und indirekt Betroffenen

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

Zu Ehrenmitgliedern können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erfüllung der Vereinsaufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind zur Beitragszahlung jedoch nicht verpflichtet.

 

Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Über deren Höhe und Art der Erhebung, die in einer Beitragsordnung festgesetzt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

Der Austritt ist möglich zum 30.06. und 31.12. mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen als Mitglied nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassiererin

2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

3. Die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung

4. Die Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin

5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins

 

Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung wird einberufen und geleitet durch eine Vorstandsfrau. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsfrauen sowie fünf sonstige stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

Bei der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt. Das gleiche gilt für die Vornahme eines Geschäftes mit ihnen oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihnen und dem Verein.

 

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei höchstens fünf gleichberechtigten Frauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Vorstandsfrauen werden durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Zwei Frauen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vorstandssitzung kann durch mindestens ein Vorstandsmitglied einberufen werden.

 

 

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Stellung des Antrages zur Satzungsänderung berechtigt sind entweder der Vorstand in seiner Gesamtheit oder 1/4 der stimmberechtigten Vereinsangehörigen.

Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

 

Der Beschluss einer Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.

 

Lässt sich in beiden Fällen wegen Nichterscheinens der Mitglieder die qualifizierte Mehrheit nicht erreichen, so genügt in einer zweiten Mitgliederversammlung eine einfache Stimmenmehrheit unter der Voraussetzung, dass in der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese 2. Mitgliederversammlung kann am gleichen Tag einberufen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenhaus Dortmund.

 

 

§9 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorlagen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.